Radonmessung in Sachsen

Datum:

Der Freistaat Sachsen hat mit einer "Allgemeinverfügung zur Festlegung von Gebieten zum Schutz vor Radon-222 in Innenräumen"

nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes Az.: 54-8471/49/3 vom 19. November 2020

Regelungen zum Schutz vor der Strahlenbelastung von Radon aus dem jeweiligen Untergrund erlassen. Zu den Radonvorsorgegebieten, in denen besondere Maßnahmen in Gebäuden in Massivbauweise notwendig sind, gehören neben großen Teilen des Landkreises Mittelsachsen auch die Stadt Freiberg. Für Arbeitgeber sind ab 01.01.2021 Pflichten entstanden, auch wenn der Unternehmer/ das Unternehmen nicht Eigentümer des betreffenden Gebäudes ist. Es müssen Langzeitmessungen an allen Arbeitsplätzen in Keller- und Erdgeschossen über 12 zusammenhängende Monate erfolgen. Deren Ergebnisse müssen bis spätestens 30.06.2022 vorliegen. Liegen diese Messwerte über den gesetzlichen Grenzwerten sind weitere Maßnahmen festzulegen. Unter Umständen ist die Strahlenschutzbehörde zu informieren. -Wir unterstützen Sie gern.-

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